
Winterdienst · Saison 2026/27
Winterdienst und Schneeräumung in Wels
Wir räumen und streuen Gehsteige, Zufahrten, Stiegen und Parkplätze – für Hausverwaltungen, Betriebe und Wohnanlagen in Wels und Umgebung. Die Räum- und Streupflicht nach § 93 StVO übernehmen wir per Vertrag.
- Flächenplan statt Zuruf
- Örtliche Regeln von Wels und Linz im Blick
- Nachweis für jeden Einsatz
01Umfang
Was unser Winterdienst übernimmt
Für Hausverwaltungen und Wohnanlagen, Betriebe mit Kundenparkplatz, Handel und Ordinationen sowie Gemeinden. Wer Hausbetreuung und Winterdienst bündeln will: Im Sommer übernehmen wir Grünpflege und Parkplatz- & Garagenpflege, auf Wunsch im selben Vertrag.
Gehsteige und Gehwege
Entlang der ganzen Liegenschaft, in der Breite, die § 93 StVO und Ihre Gemeinde verlangen. Liegt die hausseitige Kante des Gehsteigs höchstens 3 m entfernt, zählt der ganze Gehsteig.
Hauszugänge und Stiegenanlagen
Hauseingänge, Außenstiegen und die Stiegenanlagen im Verlauf des Gehsteigs – dort, wo Bewohner, Kunden und Lieferanten zuerst sicheren Tritt brauchen.
Zufahrten und Einfahrten
Garagen-, Hof- und Betriebszufahrten, damit Bewohner, Lieferverkehr und Einsatzfahrzeuge durchkommen. Den Schnee lagern wir auf Ihrem Grund: Auf die Straße darf er nur mit Bewilligung der Behörde.
Parkplätze
Kunden- und Mitarbeiterparkplätze räumen und streuen, auf Wunsch auch händisch zwischen abgestellten Fahrzeugen. Diese Nacharbeit vereinbaren wir gesondert.
Innenhöfe und Wege in der Wohnanlage
Hier gilt § 93 StVO in der Regel nicht, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und der Mietvertrag aber schon. Darum nehmen wir diese Flächen ausdrücklich in den Flächenplan auf.
Rampen, Ladezonen und Müllplatz
Anlieferung, Rampen und den Weg zum Müllplatz freihalten, damit Lieferungen und Abholung auch bei Schnee funktionieren.
Streuen nach Ortsregel
Auf Gehsteigen in der Regel mit Splitt, Salz nur dort, wo die Gemeinde es zulässt und es nötig ist. Was in Wels und Linz gilt, zeigt die Tabelle weiter unten.
Nachkontrolle bei Glätte und Tauwetter
Überfrierende Nässe macht geräumte Flächen wieder glatt. Bei Glätte und Tauwetter kontrollieren wir nach und streuen bei Bedarf nach.
Dächer im Blick
Wir behalten Schneewächten und Eiszapfen an Dächern zur Straße im Blick und melden Gefahrenstellen.
Splitt kehren im Frühjahr
Wenn keine Glätte mehr droht, kehren wir den Streusplitt von den vereinbarten Flächen.
Dokumentation je Einsatz
Jeder Einsatz wird festgehalten: Datum, Uhrzeit, Flächen, Maßnahme und Streumittel. So lässt sich auch Jahre später zeigen, wann geräumt und gestreut wurde.
02Im Detail
Was § 93 StVO verlangt
Im Ortsgebiet sind die Eigentümer der Liegenschaften für den Gehsteig entlang ihres Grundes verantwortlich. Zwischen 6 und 22 Uhr muss er samt Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen frei und bei Glätte gestreut sein. Erfasst sind Gehsteige und Gehwege für den öffentlichen Verkehr bis 3 m Entfernung, und zwar auf der ganzen Länge der Liegenschaft. Nur für unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften gilt das nicht. Fehlt ein Gehsteig, zählt ein 1 m breiter Streifen am Straßenrand, in Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig entlang der Häuserfronten.
Zur Pflicht gehören auch die Dächer: Schneewächten und Eis auf Dächern von Gebäuden an der Straße sind zu entfernen. Schnee vom eigenen Grund auf die Straße zu schieben, ist nur mit behördlicher Bewilligung erlaubt. Zeiten und Breiten dürfen Gemeinden per Verordnung enger fassen. An eine Jahreszeit ist das alles nicht gebunden: Fällt im April Schnee, gilt die Pflicht genauso.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
- Gehsteige bis 3 m Abstand zur Liegenschaft
- Stiegenanlagen im Verlauf des Gehsteigs inklusive
- 6 bis 22 Uhr, Gemeinden können einschränken
- Dächer zur Straße: Schneewächten und Eis
- Übertragung per Vertrag möglich
03Wissen
Wels und Linz: was vor Ort gilt
| Ort | Räumzeiten | Breite | Streumittel |
|---|---|---|---|
| Wels | 6 bis 20 Uhr von Montag bis Samstag, 7 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen | Gehsteig bis 3 m Breite, der Teil darüber hinaus nicht; gemeinsamer Geh- und Radweg: 1 m am Rand zur Straße | Sand oder Rollsplitt; die Stadt rät von Streusalz ab |
| Linz | Laut § 93 StVO 6 bis 22 Uhr; keine einschränkende Linzer Verordnung gefunden | Gehsteige bis 1,50 m ganz, breitere zu zwei Dritteln (mindestens 1,50 m); an Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen voll | Splitt mit 2 bis 8 mm Körnung, kein Quarzsplitt. Nicht vorbeugend streuen. Kein Salz im Abstand von 10 m zu unversiegeltem Boden (Ausnahmen u. a. Stiegen, Rampen, Brücken, Haltestellen), sonst höchstens 20 g/m² je Einsatz. Splitt nach der Glätte entfernen. |
Außerhalb von Wels und Linz können die Regeln anders aussehen, denn jede Gemeinde darf Zeiten und Breiten per Verordnung einschränken. Für Ihre Liegenschaft klären wir das bei der Begehung und halten es im Flächenplan fest.

04Im Detail
Streuen mit Augenmaß
Wir streuen mit dem, was vor Ort erlaubt und sinnvoll ist – auf Gehsteigen in der Regel mit Splitt. Wo Salz verwendet wird, bleiben Baumscheiben und Grünflächen ausgenommen. Wasserablaufgitter und Rinnsale bleiben frei, damit Schmelzwasser abfließen kann. In Linz ist vorbeugendes Streuen verboten, in Wels empfiehlt die Stadt Sand oder Rollsplitt.
Nach dem Winter gehört der Splitt weg. In Linz schreibt die Winterdienst-Verordnung das Reinigen ausdrücklich vor; anderswo spricht die Pflicht, Gehsteige von Verunreinigungen zu säubern, dafür. Gebrauchter Streusplitt gilt als Abfall. Wir kehren ihn zusammen und übergeben ihn zur ordnungsgemäßen Entsorgung. Für Parkplätze und Tiefgaragen im Frühjahr: Parkplatz- & Garagenpflege.
- Baumscheiben und Grünflächen salzfrei
- Abläufe und Rinnsale frei
- Splitt nach der Glätte entfernen

05Im Detail
Dächer: Schneewächten und Eiszapfen
Wer ein Gebäude an der Straße besitzt, muss Schneewächten und Eis vom Dach entfernen lassen. Solange gearbeitet wird, sind gefährdete Stellen abzusperren oder zu kennzeichnen. Ob Warnstangen ausreichen, hängt laut Rechtsprechung von Witterung, Dachbauart und Lage ab. Muss ein Dachdecker eine drohende Dachlawine beseitigen, geht das über die gewöhnliche Hausbetreuung hinaus.
Unser Teil: An Tauwettertagen beobachten wir die Dächer zur Straße, stellen Warnstangen auf und verständigen Sie sofort, wenn Schnee oder Eis entfernt werden muss. Damit Schmelzwasser abfließen kann, sollten die Dachrinnen vor dem Winter frei von Laub sein. Das erledigen wir auf Wunsch im Zuge der Dachreinigung.
06Ablauf
So kommen Sie zu Ihrem Winterdienst
Am besten vereinbaren Sie den Winterdienst vor dem ersten Schnee. Er lässt sich auch mit der Hausbetreuung verbinden – mehr dazu bei Objektbetreuung und Wohnanlagenbetreuung.
-
Anfrage mit Adresse und Flächen
Sie nennen Adresse, Flächen und Wünsche – über das Formular, per E-Mail oder am Telefon. Mit Fotos oder einem Lageplan können wir die Flächen schon vorab einschätzen.
-
Begehung und Flächenplan
Wir sehen uns die Liegenschaft vor Ort an und erheben Gehsteiglängen und Flächen. Im Flächenplan steht dann, was geräumt und gestreut wird und wo Schnee lagern darf.
-
Vertrag mit klaren Pflichten
Schriftlich vereinbart: Flächen, Zeiten und Streumittel, die Übertragung der Räum- und Streupflicht, das Abrechnungsmodell und die Vertragssaison.
-
Einsatz bei Schnee und Glätte
Geräumt und gestreut wird, sobald Schnee oder Glätte es verlangen. Maßgeblich sind die Zeiten, die für Ihre Gemeinde gelten.
-
Nachweis je Einsatz
Nach jedem Einsatz liegt ein Protokoll vor. Es ist Ihr Beleg, falls nach einem Sturz Fragen kommen.
-
Frühjahr: Splitt kehren
Ist die Streusaison vorbei, wird gekehrt. Danach übernimmt auf Wunsch die Außenanlagenpflege – vom Rasen bis zum Parkplatz.
07Fragen
Häufige Fragen zum Winterdienst
Wer muss in Österreich Schnee räumen und streuen?
Die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, ebenso Eigentümer von Verkaufshütten. Sie müssen den Gehsteig entlang ihres Grundes samt Stiegenanlagen von Schnee freihalten und bei Glätte streuen, wenn er höchstens 3 m entfernt liegt. Grundlage ist § 93 StVO. Keine Pflicht besteht für unverbaute Liegenschaften mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und außerhalb des Ortsgebiets. Ausführlich erklärt im Ratgeber Räum- und Streupflicht.
Ab wann und bis wann muss der Gehsteig geräumt sein?
Grundsätzlich von 6 bis 22 Uhr – so lange müssen Gehsteige laut § 93 StVO gesäubert und bei Glätte bestreut sein. Per Verordnung dürfen Gemeinden diese Zeiten verkürzen. Die Stadt Wels hat das getan: An Werktagen einschließlich Samstag sind es 6 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7 bis 20 Uhr. Eine solche Verordnung für Linz haben wir nicht gefunden; dort wären die Zeiten der StVO maßgeblich.
Muss ich auch am Wochenende und an Feiertagen räumen?
Ja. Für § 93 StVO ist jeder Tag gleich: Von 6 bis 22 Uhr gilt die Pflicht auch am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen. Abweichen kann nur eine Verordnung der Gemeinde. In Wels gilt am Samstag die Werktagsregel von 6 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. Unser Winterdienst ist auch an diesen Tagen im Einsatz.
Was gilt, wenn kein Gehsteig vorhanden ist?
Dann zählt ein 1 m breiter Streifen am Straßenrand: Ihn müssen Sie säubern und bei Glätte bestreuen. In Fußgängerzonen und Wohnstraßen, in denen es keinen Gehsteig gibt, verläuft der Streifen an den Häusern entlang. An den Zeiten ändert sich nichts. Auch hier gilt: Schnee vom Grundstück darf nur mit Bewilligung auf die Straße.
Kann ich die Räum- und Streupflicht an eine Firma übertragen?
Ja. Wird die Pflicht durch einen Vertrag übertragen, tritt der Winterdienst an die Stelle des Eigentümers – nach der Rechtsprechung auch zivilrechtlich. Eine stillschweigende Übertragung wird streng beurteilt; halten Sie Flächen und Pflichten daher schriftlich mit Plan fest. Danach können Sie nur noch aus eigenem Verschulden haften, etwa wenn Sie einen ungeeigneten Dienst wählen oder offensichtliche Mängel nicht beanstanden. Als Vermieter bleiben Sie Ihren Mietern gegenüber aus dem Mietvertrag in der Regel weiter verantwortlich. Wir übernehmen die Pflicht für die vereinbarten Flächen.
Wer zahlt den Winterdienst – Mieter oder Vermieter?
Die Pflicht trifft den Eigentümer, die Kosten können in Mietshäusern aber die Mieter treffen. Gilt das Mietrechtsgesetz, ist die Schneeräumung auf den Gehsteigen Teil der Hausbetreuung, und deren angemessene Kosten dürfen als Betriebskosten verrechnet werden. Das gilt auch, wenn ein beauftragter Winterdienst räumt. Wo das Mietrechtsgesetz nicht oder nur teilweise gilt, lohnt ein Blick in den Mietvertrag.
Wer haftet, wenn jemand auf dem Gehsteig stürzt?
Haften kann die Person, die räumen und streuen muss – also der Eigentümer oder ein Winterdienst, der diese Pflicht vertraglich übernommen hat. Nach der Rechtsprechung genügt dafür schon leichte Fahrlässigkeit. Weil § 93 StVO als Schutzgesetz gilt, muss sie im Streitfall beweisen, dass sie kein Verschulden trifft oder der Sturz auch sonst passiert wäre. Darum lohnt ein lückenloses Räumprotokoll. Bewertet wird jeder Fall für sich.
Was kostet ein Winterdienst?
Das hängt von der Liegenschaft ab, darum nennen wir Preise erst im Angebot. Die Muster-Bedingungen der Wirtschaftskammer – eine Vorlage, keine Vorschrift – sehen eine Saisonpauschale vor: Sie gilt unabhängig davon, wie oft es schneit. Alternativ ist eine Abrechnung je Einsatz möglich, auch mit Bereitschaftspauschale. Den Preis bestimmen vor allem Fläche und Laufmeter, die Räumzeiten, das Streumittel, maschinelle oder händische Räumung und die Splitt-Entfernung im Frühjahr.
Splitt oder Salz – womit wird gestreut?
In Wels und Linz auf Gehsteigen in der Regel mit Splitt. Wels empfiehlt Sand oder Rollsplitt und rät von Streusalz ab. Linz verbietet Salz auf Gehsteigen, die näher als 10 m an unversiegeltem Boden liegen, mit Ausnahmen etwa für Stiegen und Rampen. Wo Salz erlaubt ist, sind höchstens 20 g je m² und Einsatz zulässig. Splitt muss dort 2 bis 8 mm Körnung haben, Quarzsplitt ist verboten. Überall gilt: Bei Salz bleiben Baumscheiben und Grünflächen ausgenommen. Wir streuen nach diesen Ortsregeln.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
08Anfrage
Winterdienst 2026/27 anfragen
Beschreiben Sie die Flächen grob: Gehsteiglänge, Zugänge, Zufahrt, Parkplatz. Fotos der Flächen oder einen Lageplan können Sie uns auch per E-Mail an office@steinmark.at schicken.
