Ratgeber · § 93 StVO

Räum- und Streupflicht in Österreich: Wer muss wann räumen?

Wer in Österreich wann und wo Schnee räumen und streuen muss – § 93 StVO verständlich erklärt. Mit den Regeln für Wels und Linz, zur Übertragung an einen Winterdienst und zur Haftung.

Gehsteig vor einem Wohnhaus am frühen Wintermorgen, zur Hälfte geräumt und gestreut

01Wissen

Stand: 21. Oktober 2026Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Ortsgebiet müssen die Eigentümer der Liegenschaften räumen und streuen – oder dafür sorgen, dass es jemand tut.
  • Die Pflicht gilt für Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen bis 3 m Entfernung, täglich von 6 bis 22 Uhr.
  • Ohne Gehsteig ist ein 1 m breiter Streifen am Straßenrand zu säubern und zu bestreuen.
  • Schneewächten und Eis auf Dächern zur Straße müssen entfernt werden.
  • Die Pflicht lässt sich per Vertrag übertragen, etwa an einen Winterdienst.
  • Eine Saison kennt das Gesetz nicht: Die Pflicht besteht, sobald Schnee oder Glätte auftreten.

Wer muss räumen und streuen?

Verpflichtet sind die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet. Als Ortsgebiet gilt nach § 2 StVO das Straßennetz zwischen den Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“. Ausgenommen sind nur Eigentümer unverbauter Liegenschaften, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Dieselbe Pflicht haben Eigentümer von Verkaufshütten. Mieter trifft die Pflicht nach § 93 StVO nicht, außer sie haben sie vertraglich übernommen.

Außerhalb des Ortsgebiets gilt § 93 StVO nicht. Dort haftet der Halter eines Weges für dessen mangelhaften Zustand nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 1319a ABGB).

Welche Flächen?

Erfasst sind Gehsteige und Gehwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen und nicht mehr als 3 m von der Liegenschaft entfernt sind. Dazu zählen die Stiegenanlagen in ihrem Verlauf, und zwar entlang der ganzen Liegenschaft. Liegt nur die hausseitige Kante des Gehsteigs innerhalb dieser 3 m, gilt die Streupflicht nach der Rechtsprechung trotzdem für den ganzen Gehsteig.

Gibt es keinen Gehsteig, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. In Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig gilt das für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Auch Schnee, den der Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig schiebt, müssen Sie wegräumen.

Schemaschnitt Räum- und Streupflicht nach § 93 StVOSchnitt mit Gehsteig: Liegt der Gehsteig höchstens 3 m von der Liegenschaft entfernt, gemessen bis zu seiner hausseitigen Kante, ist er auf der ganzen Breite von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Schneewächten und Eis auf dem Dach eines Gebäudes an der Straße sind zu entfernen. Draufsicht: Die Pflicht gilt auf der ganzen Länge der Liegenschaft, einschließlich der Stiegenanlagen im Verlauf des Gehsteigs. Ohne Gehsteig ist ein 1 m breiter Streifen am Straßenrand zu säubern und zu bestreuen. Zeiten: nach § 93 StVO täglich von 6 bis 22 Uhr; in Wels werktags von 6 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 20 Uhr. Schema, nicht maßstäblich, Stand Oktober 2026.Fläche mit Räum- und StreupflichtSCHNITT · MIT GEHSTEIGSchneewächten und Eisvom Dach zur Straße entfernenLiegenschaftGehsteigganze BreiteFahrbahnhöchstens 3 mbis zur hausseitigen GehsteigkanteDRAUFSICHTStiegenanlage zählt dazuFahrbahnGehsteig auf ganzer Längeder LiegenschaftOhne Gehsteig:1 m am StraßenrandZEITEN§ 93 StVO: täglich 6 bis 22 UhrWels, werktags: 6 bis 20 UhrWels, Sonn- und Feiertage: 7 bis 20 Uhr06121824 UhrSchema, nicht maßstäblich · Stand Oktober 2026
Schemaschnitt: Gehsteig bis 3 m, Stiegenanlage, 1-m-Streifen ohne Gehsteig

Zu welchen Zeiten?

Von 6 bis 22 Uhr müssen die Flächen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein. Das Gesetz unterscheidet nicht nach Wochentagen, die Pflicht gilt also auch am Wochenende und an Feiertagen. Gemeinden können die Zeiten per Verordnung einschränken; Wels hat das getan (siehe Tabelle).

Bei andauerndem starkem Schneefall entfällt die Pflicht nur, wenn Räumen und Streuen völlig zwecklos und praktisch wirkungslos wären. Auch eine Saison sieht § 93 StVO nicht vor. Zeiträume wie „1. November bis 31. März“ stammen aus Winterdienst-Verträgen, nicht aus dem Gesetz – schneit es Mitte April, muss genauso geräumt werden.

Was in Wels und Linz gilt

Örtliche Regeln für Gehsteige in Wels und Linz, Stand Oktober 2026
RegelWelsLinz
RäumzeitenWerktags (Montag bis Samstag) 6 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7 bis 20 Uhr6 bis 22 Uhr laut § 93 StVO; eine Linzer Verordnung, die diese Zeiten einschränkt, haben wir nicht gefunden
BreiteGehsteig bis 3 m; den Teil darüber hinaus müssen Sie nicht räumenBis 1,50 m zur Gänze; breitere Gehsteige zu zwei Dritteln, mindestens 1,50 m durchgehend; an Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen die ganze Breite
BesonderheitenGetrennter Geh- und Radweg: Gehweg räumen, Schnee auf den Radweg, den die Stadt räumt; gemeinsamer Geh- und Radweg: 1 m am Rand zur StraßeStiegenanlagen bis 1,50 m Breite; Gehweg zwischen zwei Liegenschaften: je Eigentümer die Hälfte; Restbreite für den Schnee, dann kein Schnee auf die Fahrbahn
StreumittelSand oder RollsplittSplitt mit 2 bis 8 mm Körnung; verboten sind u. a. Quarzsplitt, Quarzsand, Schlacke und Asche; nicht vorbeugend streuen
Salz auf GehsteigenDie Stadt rät davon ab; eine Verordnung dazu haben wir nicht gefundenVerboten im Abstand von 10 m zu unversiegeltem Boden (Ausnahmen u. a. Stiegen, Brücken, Haltestellen, Gefälle über 10 %); sonst höchstens 20 g/m² je Einsatz
Nach dem WinterKeine eigene Regel gefunden; nach § 93 StVO müssen Gehsteige auch von Verunreinigungen gesäubert seinFlächen und angrenzende unversiegelte Böden reinigen, Splitt nicht auf die Fahrbahn kehren, salzhaltigen Schnee nicht auf unversiegelten Boden

Andere Gemeinden können Zeiten, Breiten und Vorsichtsmaßregeln per Verordnung abweichend festlegen. Im Zweifel gibt das Gemeindeamt oder der Magistrat Auskunft.

Womit streuen?

Ein bestimmtes Streumittel schreibt § 93 StVO nicht vor, wohl aber Grenzen: Wer mit Salz streut, muss Baumscheiben und Grünflächen jedenfalls aussparen. Bäume und Bepflanzungen dürfen beim Räumen und Streuen nicht beschädigt werden. Manche Gemeinden regeln mehr: Wels empfiehlt Sand oder Rollsplitt, Linz schreibt Körnung, Salzmengen und Verbote genau vor.

Ist die Glätte vorbei, bleibt der Splitt liegen. Nach gängiger Auslegung zählt er dann zu den Verunreinigungen, die Anrainer wegräumen müssen. In Linz ist das ausdrücklich vorgeschrieben, und der Splitt darf dabei nicht auf andere Flächen wie die Fahrbahn gekehrt werden. Gebrauchter Streusplitt gilt als Abfall, eingeordnet als Straßenkehricht.

Wohin mit dem Schnee?

Schnee aus Häusern oder von Grundstücken – etwa aus Einfahrt oder Hof – darf nur mit Bewilligung der Behörde auf die Straße. Lagern Sie ihn auf dem eigenen Grund, nicht auf Fahrbahn oder Gehsteig. Die Stadt Wels weist darauf hin, dass bei Unfällen sonst neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Folgen drohen, für die es keinen Versicherungsschutz gibt. Wasserablaufgitter und Rinnsale dürfen nicht zugeschüttet werden.

Schnee und Eis auf dem Dach

Eigentümer von Gebäuden an der Straße müssen dafür sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern entfernt werden. Gefährdete Stellen sind nötigenfalls abzuschranken oder zu kennzeichnen, längstens für die Dauer der Arbeit. Wie weit die Sicherung gehen muss, richtet sich nach dem Einzelfall – nach Witterung, Dachbauart und Lage. Ob Warnstangen genügen, beurteilen die Gerichte ebenfalls im Einzelfall.

Ein Warnschild allein genügt laut einer Übersicht der Wirtschaftskammer zur Rechtsprechung des OGH grundsätzlich nicht. Braucht es für eine drohende oder abgegangene Dachlawine Fachkräfte wie Dachdecker, zählt das nicht zur Hausbetreuung im Sinn der Betriebskostenregeln. Vor dem Winter sollten die Dachrinnen frei sein – mehr dazu unter Dachreinigung.

Die Pflicht an einen Winterdienst übertragen

Ihre Pflichten nach § 93 StVO können Sie per Vertrag übertragen, etwa an einen Winterdienst oder eine Hausbetreuung. Wer sie übernimmt, tritt an Ihre Stelle – nach der Rechtsprechung in jeder Hinsicht, auch zivilrechtlich. Eine stillschweigende Übertragung ist möglich, wird aber streng beurteilt. Halten Sie daher schriftlich fest, welche Flächen zu welchen Zeiten geräumt und gestreut werden, am besten mit einem Plan.

Ganz aus der Verantwortung sind Sie damit nicht. Sie haften weiter für eigenes Verschulden, etwa wenn Sie einen ungeeigneten Dienst auswählen. Fragen Sie daher, wie viele Liegenschaften mit wie viel Personal betreut werden: Laut der Übersicht der Wirtschaftskammer hielt der OGH zwei Mitarbeiter für 23 Liegenschaften für zu wenig. Mehr zu Leistungsumfang und Ablauf: Winterdienst.

Gegenüber Mietern ist das Bestreuen der Zugänge außerdem eine Pflicht aus dem Mietvertrag. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass diese Verantwortung beim Vermieter bleibt, auch wenn er einen Winterdienst beauftragt.

Wer haftet bei einem Unfall?

Wer nach § 93 StVO räum- und streupflichtig ist – Eigentümer oder Winterdienst –, haftet bei einer Verletzung dieser Pflichten schon für leichte Fahrlässigkeit. § 93 StVO gilt als Schutzgesetz. Wer dagegen verstoßen hat, muss im Streitfall beweisen, dass der Schaden auch ohne den Verstoß eingetreten wäre oder dass ihn kein Verschulden trifft.

Beurteilt wird objektiv: Maßstab sind die Bedürfnisse des Verkehrs und was dem Pflichtigen zumutbar ist. Nach der Übersicht der Wirtschaftskammer wird vorbeugendes Streuen nicht verlangt, und ununterbrochene Maßnahmen gegen Glatteis bei Tag und Nacht sind regelmäßig unzumutbar.

Ein Räumprotokoll ist nicht vorgeschrieben, wegen der Beweislast aber ein wichtiges praktisches Beweismittel. Festhalten sollten Sie Datum und Uhrzeit, wer im Einsatz war, die Flächen, Streumittel und Menge, dazu Fotos von Wetterlage und Zustand. Schadenersatzansprüche verjähren drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Heben Sie Protokolle daher mindestens so lange auf, besser länger.

Was droht, wenn nicht geräumt wird?

Wer nicht für das Säubern oder Bestreuen sorgt, begeht eine Verwaltungsübertretung. § 99 Abs. 4 lit. h StVO sieht dafür eine Geldstrafe bis € 72,– vor. In Linz können Verstöße gegen die Winterdienst-Verordnung, etwa mit verbotenen Streumitteln, bis € 218,– kosten. Dazu kommt die zivilrechtliche Haftung, wenn jemand stürzt und sich verletzt.

Mieter, Vermieter, Eigentümergemeinschaft

Verpflichtet ist nach § 93 StVO der Eigentümer, nicht der Mieter. Mieter müssen nur räumen, wenn sie das vertraglich übernommen haben. Die Kosten können trotzdem bei den Mietern landen: Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gehört die Schneeräumung der Gehsteige zur Hausbetreuung. Deren angemessene Kosten zählen zu den Betriebskosten – auch der Werklohn eines beauftragten Unternehmens.

Überträgt eine Eigentümergemeinschaft ihre Pflichten als Halterin der Wege ihrer Anlage (§ 1319a ABGB) an einen Unternehmer, haftet sie nach der Rechtsprechung nur noch für eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Dafür genügt allerdings schon leichte Fahrlässigkeit. Im zumutbaren Rahmen muss sie prüfen, ob der Dienst die Aufgabe organisatorisch bewältigen kann.

Innenhof, Parkplatz, Privatweg

§ 93 StVO erfasst Gehsteige und Gehwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Nach der Rechtsprechung, wie sie die Wirtschaftskammer zusammenfasst, besteht keine Räumpflicht nach § 93 im Innenhof, auf Wegen innerhalb einer Wohnhausanlage und auf Wegen, die nicht allgemein zugänglich sind. Anders ist es im unmittelbaren Eingangsbereich und auf funktionell zugehörigen Flächen wie Kundenparkplätzen.

Unabhängig davon gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wer Wege auf seinem Grund für andere freigibt, ist für ihren sicheren Zustand verantwortlich. Dazu kommen Pflichten aus Miet- und Betreuungsverträgen. Laut derselben Übersicht sind Parkplätze grundsätzlich auch zwischen abgestellten Fahrzeugen zu räumen. Für Parkplätze und Tiefgaragen auch außerhalb des Winters: Parkplatz- & Garagenpflege.

Checkliste für Eigentümer

  1. Flächen erheben: Gehsteiglänge entlang der Liegenschaft, Stiegenanlagen, Zugänge, Zufahrten und Parkplätze.
  2. Ortsregeln prüfen: Räumzeiten, Breiten und erlaubte Streumittel Ihrer Gemeinde.
  3. Entscheiden, ob Sie selbst räumen oder einen Winterdienst beauftragen.
  4. Den Vertrag schriftlich schließen und einen Flächenplan beilegen.
  5. Streumittel festlegen: Was erlaubt die Gemeinde, was ist auf welcher Fläche sinnvoll?
  6. Dächer zur Straße im Blick behalten, besonders bei Tauwetter.
  7. Jeden Einsatz protokollieren oder protokollieren lassen und mindestens drei Jahre aufbewahren.
  8. Den Splitt nach der Glätte entfernen.

Wer seine Liegenschaft das ganze Jahr betreuen lassen will, vom Winterdienst bis zur Grünpflege: Objektbetreuung.

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02Fragen

Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht

Wer muss in Österreich den Gehsteig räumen?

Der Eigentümer der Liegenschaft, sofern sie im Ortsgebiet liegt. Ihm obliegt, dass Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen auf der ganzen Länge seines Grundes gesäubert und bei Glätte bestreut sind – soweit sie nicht mehr als 3 m entfernt liegen. Eine Ausnahme gilt nur für unverbaute Liegenschaften mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Per Vertrag kann ein anderer, etwa ein Winterdienst, diese Pflicht übernehmen.

Zu welchen Uhrzeiten gilt die Räumpflicht?

Laut § 93 StVO von 6 bis 22 Uhr, an jedem Tag der Woche. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Flächen gesäubert und bei Glätte bestreut sein. Eine Gemeinde kann den Zeitraum per Verordnung verkürzen. Ein Beispiel ist Wels mit 6 bis 20 Uhr an Werktagen und 7 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Für Linz haben wir keine solche Einschränkung gefunden.

Was gilt ohne Gehsteig, in Fußgängerzonen und Wohnstraßen?

Ohne Gehsteig müssen Eigentümer den Straßenrand auf 1 m Breite säubern und bei Glätte bestreuen. Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig haben eine eigene Regel: Dort gilt die Pflicht für einen 1 m breiten Streifen an den Häuserfronten. Verpflichtet sind auch hier die Eigentümer im Ortsgebiet, und es gelten dieselben Zeiten wie für Gehsteige.

Gilt die Räumpflicht auch für unbebaute Grundstücke?

Grundsätzlich ja. Ausgenommen sind nach § 93 StVO nur unverbaute Liegenschaften, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, etwa ein Acker oder eine bewirtschaftete Wiese im Ortsgebiet. Ein unbebautes Grundstück, das anders genutzt wird, fällt nach dem Wortlaut unter die Pflicht – zum Beispiel ein Bauplatz. Im Zweifel klären Sie das mit der Gemeinde oder lassen es rechtlich prüfen.

Wer muss räumen, wenn ich im Urlaub bin?

Sie bleiben verpflichtet, auch wenn Sie verreist sind: Die Pflicht hängt am Eigentum, nicht an der Anwesenheit. Sie geht nur über, wenn Sie sie per Vertrag übertragen – etwa an einen Nachbarn, eine Hausbetreuung oder einen Winterdienst. Halten Sie Flächen und Zeiten auch dann schriftlich fest, denn eine stillschweigende Übertragung wird streng beurteilt.

Darf ich mit Salz streuen?

§ 93 StVO verbietet Salz nicht, verlangt aber, dass Baumscheiben und Grünflächen beim Salzstreuen jedenfalls ausgespart bleiben. Gemeinden können mehr regeln. Wels rät auf Gehsteigen von Streusalz ab und empfiehlt Sand oder Rollsplitt. Linz untersagt Auftaumittel auf Gehsteigen, wenn unversiegelter Boden weniger als 10 m entfernt ist, mit Ausnahmen etwa für Stiegen und Rampen. Wo sie zulässig sind, gelten höchstens 20 g pro m² und Streueinsatz.

Wohin mit dem geräumten Schnee?

Auf den eigenen Grund. Ohne behördliche Bewilligung darf Schnee von Grundstücken nicht auf die Straße gebracht werden. Achten Sie beim Räumen darauf, dass Wasserablaufgitter und Rinnsale frei bleiben und niemand gefährdet oder behindert wird. In Linz darf auf breiteren Gehsteigen ein Streifen für die Schneeablagerung bleiben; der Schnee darf dann aber nicht auf die Fahrbahn.

Wer haftet, wenn jemand ausrutscht?

Grundsätzlich derjenige, den die Räum- und Streupflicht trifft: der Eigentümer oder ein Winterdienst, auf den sie vertraglich übergegangen ist. Schon leichte Fahrlässigkeit genügt, und im Streitfall muss der Pflichtige sein fehlendes Verschulden beweisen. Ist die Pflicht wirksam übertragen, bleibt beim Eigentümer nur die Haftung für eigenes Verschulden, zum Beispiel für die Wahl eines ungeeigneten Dienstes. Entscheidend sind immer die Umstände des einzelnen Falls.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Sie müssen nicht selbst zur Schaufel greifen

Wir räumen und streuen für Hausverwaltungen, Betriebe und Wohnanlagen und übernehmen die Räum- und Streupflicht per Vertrag, schriftlich und mit Flächenplan.